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   KG, 21.09.2001 - 5 W 40/01   

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https://dejure.org/2001,8366
KG, 21.09.2001 - 5 W 40/01 (https://dejure.org/2001,8366)
KG, Entscheidung vom 21.09.2001 - 5 W 40/01 (https://dejure.org/2001,8366)
KG, Entscheidung vom 21. September 2001 - 5 W 40/01 (https://dejure.org/2001,8366)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übereinstimung des Streitwerts im Aufhebungs- sowie Anordnungsverfahren; Festsetzung des Streitwerts

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 926 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3 § 926 Nr. 2
    Streitwert des Aufhebungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Saarbrücken, 04.03.2010 - 5 W 12/10

    Streitwertfestsetzung: Aufhebung einer Arrestanordnung

    Da die Arrestanordnung im Verfahren nach § 927 ZPO für die Zukunft aufgehoben werden soll, entspricht das Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung aber dann nicht mehr dem Anordnungsinteresse, wenn zwischen Arrestanordnung und Aufhebungsantrag eine Verringerung des zu bewertenden Interesses eingetreten ist (vgl. OLG Celle, aaO.; KG, JurBüro 2002, 479; Schneider/Herget, aaO., Rdn. 385).
  • KG, 23.09.2002 - 5 W 259/02

    Streitwert des Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 926

    Wenn aber lediglich über den formalen Fortbestand des Titels entschieden wird, ist eine geringere Festsetzung gerechtfertigt (OLG Frankfurt, JurBüro 1969, 343; OLG Bamberg, JurBüro 1974, 1150; Senat, Beschluss v. 21. September 2001 - 5 W 40/01 m. w. N.; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 - Einstweilige Verfügung).
  • LG Traunstein, 27.07.2018 - 1 HKO 1118/17

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, die aufgrund eines Anerkenntnisses

    Vorliegend stand nicht fest, dass die Antragstellerin den Verfügungsantrag im Rahmen einer Hauptsacheklage nicht weiter verfolgen wollte, sondern den Antrag mangels fortbestehendem Rechtsschutzinteresses für erledigt hielt (hierzu KG Berlin Beschluss vom 21.9.2001, Az. 5 W 40/01, zitiert nach iuris Rn. 2).
  • KG, 24.03.2010 - 8 W 10/10

    Streitwertfestsetzung: Wert für die Terminsgebühr nach Ablauf eines befristeten

    Ein sachlicher Grund, die Aufhebung nach dem ursprünglichen Streitwert zu bemessen, besteht in einem solchen Fall nicht mehr (OLG München, JurBüro 63, 357; Schneider, JurBüro 1977, 1516; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rdnr.1607; KG, JurBüro 2002, 479).
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